Aus TGM wird DDG

Telemediengesetz (TMG) ist nun Digitale Dienste Gesetz (DDG)

Medial weitgehend unbemerkt wurde das Telemediengesetz (TMG) zum 14.05.2024 durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.

Mit dem DDG wird das nationale Recht an den Digital Services Act (DSA) der EU angepasst, der am 16.11.2022 als Verordnung (EU) 2022/2065 in Kraft trat und seit dem 17.02.2024 vollständig zu befolgen ist. Der DSA zielt darauf ab, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Vermittlungsdienste zu fördern und ein vertrauenswürdiges, vorhersehbares sowie sicheres Online-Umfeld zu schaffen. Insbesondere regelt er die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler tätig sind und Verbrauchern den Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren ermöglichen.

Von der gesetzlichen Neustrukturierung betroffen sind neben den Anbietern digitaler Dienstleistungen auch alle Webseitenbetreiber. Die Impressumspflicht, die bisher in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt war, ergibt sich nun aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Da die inhaltlichen Anforderungen unverändert bleiben, kann der Hinweis im Impressum einfach von § 5 TMG auf § 5 DDG geändert werden. Alternativ kann der gesetzliche Verweis ganz entfernt werden, da die Vorschrift nicht die Angabe der gesetzlichen Fundstelle vorschreibt. Wichtig ist nur, dass der Verweis auf § 5 TMG entfernt wird, um keine falschen Angaben zu machen.

Ebenfalls geändert wurde die Bezeichnung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG). Es heißt nun Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Auch hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkungen. Wo jedoch in der Datenschutzerklärung oder im Cookie-Banner auf das TTDSG verwiesen wird, sollte dies nun in TDDDG geändert werden.